An dieser Stelle dokumentieren wir meine Rede, die ich im Zuge der ersten Lesung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung gestern zu Protokoll (pdf, S. 283 ff) gegeben habe:

Rede Dr. Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen) zu TOP 33 Neuregelung […] Statistikgesetze 

Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

die vorgelegte Reform des Mikrozensus und wei­terer Statistikgesetze bedeutet, wie auch in den Jahren zuvor, eine weitere Vertiefung der Belastung der vom Mikrozensus betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Un­ter den Schlagworten von Effizienz und Synergieeffekten findet eine nochmalige Erweiterung der Fragenkataloge statt, ohne dass diese zumindest in Teilen noch freiwillig gestellt werden. Das ist buchstäblich „liberty dying by inches“, und wir sollten uns schon fragen, wie lange das mit der Statistik noch auch und gerade mit Blick auf die Entwicklung der letzten Jahre so weitergehen kann. Nie­mand, lassen Sie mich das noch einmal in aller Deutlich­keit sagen, bestreitet ernsthaft den Zweck des Statistik­wesens und seine Bedeutung für eine effektiv arbeitende Verwaltung. Unsere Verantwortung als Gesetzgeber liegt aber im Allgemeinen und bezüglich des Statistikwesens im Speziellen vor allem darin, den Grundsatz der Ver­hältnismäßigkeit zum Maßstab zu nehmen und die Bür­gerinnen und Bürger vor einer übermäßigen und sachlich nicht mehr vertretbaren Inanspruchnahme zu bewahren.

Durch die rein statistisch-wissenschaftliche Brille be­trachtet, wird es immer gute Gründe geben, warum diese oder jene bestehenden Statistiken inhaltlich noch einmal erweitert gehören, eine nochmals größere Gruppe be­treffen sollten und/oder zwangsweise zu erfolgen haben. Wie weit wir dabei gehen sollten, ist unsere gemeinsame politische Entscheidung, die wir verantwortungsvoll fäl­len müssen. Der Mikrozensus ist keine Volkszählung in dem Sinne, dass die Bevölkerung, ähnlich etwa wie es bei der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung der Fall ist, in ihrer Gesamtheit erfasst würde. Doch sie ist auch kei­nesfalls eine Petitesse. Denn sie betrifft alljährlich rund 1 Million Mitbürgerinnen und Mitbürger.

Neben dem Mikrozensus laufen zudem weitere Haus­haltsbefragungen durch Statistikbehörden, die de fac­to den Kreis der in der Bevölkerung Betroffenen noch einmal erweitern. Der Mikrozensus stellt für diese Be­troffenen, die nach einem statistischen Zufallsverfahren ausgewählt werden, einen erheblichen Eingriff in ihre Grundrechte dar. Denn zunächst einmal gilt es festzu­halten, dass sie per Gesetz und ordnungsgeldbewehrt auskunftspflichtig sind. Sie sind verpflichtet, sich durch einen 70-seitigen Fragenkatalog zu quälen, der sie zu na­hezu jeder Lebenslage befragt und – im wahrsten Sinne des Wortes – ausforscht. Und sie müssen wiederholte, erneut der Auskunftspflicht unterfallende unterjährige Nachfragen –bis zu viermal – hinnehmen, das heißt, das ohnehin extrem aufwändige Verfahren ist demnach kei­nesfalls mit der einmaligen Beantwortung beendet.

Dieser Mikrozensus, Sie erinnern sich sicher an die Debatten, die wir darum in der Vergangenheit bereits ge­führt haben, war von Beginn an umstritten. Er führte zu einem der ersten und bis heute bedeutsamen Urteile des Bundesverfassungsgerichts zu Umfang und Reichweite des Grundrechts auf Privatsphäre, Mikrozensus-Urteil. Und der Mikrozensus ist bis heute umstritten, darüber könnte uns eine Umfrage bei den Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder sicherlich Auskunft geben, die alljährlich viele Eingaben und Nachfragen der von den Statistikämtern ausgewählten Betroffenen zu be­arbeiten haben. Doch die in diesen Fragen oft wankel­mütige Akzeptanz in der Bevölkerung bleibt nicht der alleinige Prüfungspunkt, wenn wir uns als legislatives Kontrollorgan Gesetze des Bundesinnenministers mit Berührung zum Datenschutz anschauen. Es liegt viel­mehr in unserer Verantwortung, die Gewährleistung ganz wesentlicher Gesichtspunkte der Verfassungsmäßigkeit wie auch der Wahrung der Grund- und Bürgerrechte ins­gesamt kritisch und vor allem hinsichtlich ihrer Verhält­nismäßigkeit zu prüfen.

Bislang war der seit Jahrzehnten etablierte Mikro­zensus befristet geregelt. Diese Befristung hat sich in meinen Augen durchaus bewährt, eröffnet sie doch die Chance, immer auch andere, zusätzliche Belastungen für die informationelle Selbstbestimmung der Bürge­rinnen und Bürger bei der durch uns vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen. Nun soll der Mikrozensus also nach ihrem Willen in eine unbefristete gesetzliche Regelung überführt werden. In­tegriert in den aus Sicht der Betroffenen ohnehin endlos langen Fragenkatalog, werden zusätzlich noch die nach EU-Recht erforderlichen Statistiken zu Einkommen und Lebensbedingungen, EU-SILC, sowie zur Informations­gesellschaft, IKT, erhoben.

Das informatorische Sonderopfer, das die vom Mikrozensus Betroffenen zu erbringen haben, ist somit aus unserer Sicht alles andere als unerheblich. Wir begrüßen deshalb ausdrücklich, dass die Bundesregierung sich of­fenbar darum bemüht hat, Belastungen der Betroffenen zumindest zum Teil zu vermeiden. Danach soll der Merk­malskatalog des Kernprogramms nur noch die Hälfte des heutigen Katalogs umfassen. Und thematisch abgrenzba­re Erhebungsteile sollen auf die Betroffenen derart ver­teilt werden, dass nicht alle Ausgewählten alle – nunmehr aus anderen Haushaltsstatistiken integrierte – Fragenteile zu beantworten haben.

Gleichwohl bedeutet die Integration von vormals ge­trennt ablaufenden und damit andere Bürgerinnen und Bürger betreffenden Fragenkataloge natürlich eine Er­höhung des Gesamtumfangs der Befragung, auch wenn offenbar nicht alle Ausgewählten im gleichen Maße be­troffen sein werden.

Noch gravierender erscheint uns, dass die nunmehr integrierten Teile EU-SILC und EI-IKT zukünftig eben­falls unter die Auskunftspflicht fallen. Der Wechsel von Freiwilligkeit auf Zwang erfolgt wenige Jahre nach der letzten Debatte zum Mikrozensus doch ziemlich überra­schend und aus unserer Sicht nicht ausreichend begrün­det. Das bloße Argument der Vermeidung inhaltlicher Unschärfen wirkt angesichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffes bislang, lassen Sie mich das deut­lich sagen, wenig überzeugend.

Auffällig ist, dass die Bundesregierung bei der Ab­wägung der möglichen Alternativen das bestehende In­strument des Zensus, der nächste ist ja bereits in Vorbe­reitung, gänzlich unterschlägt. Der Mikrozensus ist auch keineswegs ein Naturgesetz oder in der Gestalt, wie wir ihn praktizieren, aus Brüssel vorgegeben. Beim Bundes­tag also eine in der Werbesprache sogenannte Verlusta­version dadurch zu produzieren, dass hier der Eindruck des Going dark bei Verlust des Mikrozensus entsteht, er­scheint ungerechtfertigt.

Interessanterweise hatte unter anderem die BILD-Zei­tung den vorliegenden Gesetzentwurf, vermutlich erst­malig in seiner langen Geschichte, thematisch aufge­griffen. Thematisiert wurde, dass der Entwurf auch Erweiterungen bei den Fragen zum möglichen Migrati­onshintergrund der Betroffenen enthält. Über die Weite dieses Begriffes ist aber inzwischen eine Debatte entstan­den, die im Rahmen der Diskussion über diesen Entwurf nicht ignoriert werden sollte. Grundsätzlich befürworten wir aussagekräftige Antworten, mit denen etwa gezielte Förderungen im Bereich der Schul- oder Arbeitsmarkt­politik gesteuert werden können. Doch wir wollen mit Fragen in diesem Bereich Menschen auch nicht auf eine bestimmte Identität festschreiben, Umfang und Tiefe sind daher stets diskussionswürdig.

Wir regen deshalb in der Gesamtschau der aufgewor­fenen Fragen zum Für und Wider des Mikrozensus an, zumindest in einem erweiterten Berichterstattergespräch die für die Bewertung möglicher Alternativen zum Mik­rozensus notwendigen Fragen gemeinsam ergebnisoffen zu diskutieren.

Vielen Dank!