201. Sitzung, 25.10.2012, TOP 42:

Beratung des Antrags der Fraktion der SPD „Potenziale von WLAN-Netzen nutzen und Rechts­sicherheit für WLAN-Betreiber schaffen“ (Drucksache 17/11145).

Protokollrede zu WLAN-Netzen

In seinem „Sommer unseres Lebens“-Urteil aus dem Mai 2010 vertritt der Bundesgerichtshof die Meinung, dass der Betrieb eines offenen WLAN grundsätzlich eine Gefahrenquelle (für Rechtsverletzungen durch Dritte) darstellt, und legt demjenigen, der ein WLAN in Betrieb nimmt, gewisse Pflichten zu dessen Sicherung auf, um so Rechtsverstöße zu vermeiden. Unterbleiben die geforderten Sicherungsmaßnahmen, greift die sogenannte Störerhaftung. Und weil das für die Praxis und den -Alltag der Menschen viele Probleme aufwirft, diskutieren wir seit dem Urteil die Frage, inwieweit die Privilegierung für WLAN-Betreiber aus dem Telemediengesetz Anwendung finden muss.

Kritiker des Urteils verweisen darauf, dass der BGH sich nicht mit dem einschlägigen Paragrafen des TMG, § 8, beschäftigt hat. Die Ausblendung der im TMG vorgesehenen Privilegierung sei vor allem deswegen nicht nachvollziehbar, da es sich im Zuge der Bereitstellung eines WLAN lediglich um eine Durchleitung, nicht aber die Speicherung von Informationen bzw. Daten Dritter handle. Somit könne der Betreiber eines WLAN durchaus als Access Provider angesehen werden, weshalb sich der BGH zwingend mit der Vorschrift des § 8 TMG hätte beschäftigen müssen. Durch dieses Versäumnis sei ein ursprünglich weder im TMG noch in der E-Commerce-Richtlinie der EU vorgesehenes Ungleichgewicht zwischen gewerblichen und privaten Anbietern im Vergleich zu kommerziellen Internetprovidern entstanden. Man kann diesen Kritikern und dieser Argumentation nur recht geben.

Das „Sommer unseres Lebens“-Urteil hat zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei den Betreibern öffentlicher WLAN-Netzwerke geführt. Als direkte Folge des Richterspruchs schränkten zahlreiche private Anbieter und Gewerbetreibende ihre Angebote entweder stark ein oder stellten diese komplett ein. Um es Internetcafés, Hotels, aber zum Beispiel auch der Freifunkgemeinde zu erlauben, anderen Personen auch weiterhin Zugang zu WLAN-Netzwerken anzubieten, erscheint es dringend angeraten, die durch das Urteil hervorgerufene Rechtsunsicherheit zu beheben und die ursprünglich vorgesehene Gleichbehandlung von gewerblichen und privaten Anbietern mit kommerziellen Internetprovidern wieder herzustellen.

Das hat offenbar auch die Justizministerkonferenz -erkannt, die die Bundesregierung bereits im Juni dieses Jahres aufforderte, hier für Rechtsklarheit zu sorgen. Auch der Bundesrat hat sich vor kurzem dafür ausgesprochen und die Bundesregierung aufgefordert, zu -prüfen, inwiefern die geltende Gesetzeslage präzisiert werden kann, um so das Potenzial vorhandener WLAN-Netze stärker gesellschaftlich nutzbar machen zu -können. So fordert der Bundesrat die Bundesregierung ausdrücklich auf, zu prüfen, inwieweit das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber beschränkt werden kann, zum Beispiel indem die Haftungsbeschränkung für Access Provider gemäß § 8 TMG auf andere WLAN-Betreiber erstreckt wird. Dies wäre ein richtiger Schritt und ist ausdrücklich zu begrüßen.

Gleichzeitig wird die Bundesregierung in dieser -Initiative „zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit und unter Einbeziehung von Zumutbarkeitskriterien“ aufgefordert, „Schutzmaßnahmen, die die Betreiber von WLAN-Netzen zur Vermeidung ihrer Verantwortlichkeit für unbefugte Nutzung durch Dritte“ zu ergreifen haben, so „zu konkretisieren, dass Betreiber bei Erfüllung -dieser Anforderungen ihre WLANs ohne Haftungs- und Abmahnungsrisiken betreiben können“. Was genau -unter „technischen Maßnahmen“ oder „Zumutbarkeitskriterien“ zu verstehen ist, bleibt indes leider unklar.

Sosehr wir die Intention der Initiative einer Erhöhung der Rechtssicherheit für Anbieter von WLAN-Netzwerken begrüßen, so fraglich ist, ob den Verfassern die möglichen Auswirkungen ihrer Formulierungen bei einer – ob nun bewusst oder unbewusst – falschen Auslegung im Klaren sind. Hierdurch, aber auch durch die vage -Formulierung von Prüfbitten in Richtung der Bundesregierung erscheint zumindest fraglich, ob die Initiative trotz ihrer richtigen Intention letztendlich ihr eigentliches Ziel, einen Beitrag zur Verminderung der Rechtsunsicherheit für private und gewerbliche Betreiber von WLAN-Netzen und einen verbesserten Zugang für Dritte zu leisten, tatsächlich zu ermöglichen imstande ist.

Auch halten wir eine weitere Aufforderung in Richtung Bundesregierung nur für bedingt geeignet, das angestrebte Ziel auch tatsächlich zu verwirklichen; denn „aufgefordert“ wird die Bundesregierung schon lange, was sie nicht davon abgehalten hat, diese Aufforderung schlichtweg nicht umzusetzen. Der Meinung, dass es nicht schaden kann, sich in die Schlange derjenigen einzureihen, die die Bundesregierung auffordern, einen Vorschlag zur gesetzlichen Klarstellung vorzulegen und so für Rechtsklarheit zu sorgen, ist offenbar nun auch die SPD, die heute noch einmal einen entsprechenden Antrag vorgelegt hat.

Wie gesagt, wir hätten uns gewünscht, dieses für einen besseren Zugang zum wichtigsten Kommunikationsraum unserer Zeit so wichtige Thema im Rahmen einer tatsächlichen Debatte auf einem attraktiven Tagesordnungsplatz zu führen. Darüber hinaus hätten wir es als zielführender erachtet, hier heute über einen ganz konkreten Vorschlag zu debattieren.

Andererseits können wir das Ansinnen der SPD und ihren Versuch, die Bundesregierung mit ihrem heutigen Antrag doch noch zum Handeln zu bewegen, durchaus nachvollziehen: So hat zwar die Bundesjustizministerin im September dieses Jahres, also noch vor dem Beschluss des Bundesrats, im Rahmen des „Zukunftsforums Urheberrecht“ in Berlin angekündigt, tatsächlich das Ansinnen der Justizministerinnen und Justizminister aufzugreifen und prüfen zu wollen, welche Möglichkeiten bestehen, ein eventuell bestehendes Ungleichgewicht bei der Störerhaftung für WLAN-Betreiber auszugleichen. Geschehen ist bislang jedoch nichts. Während die schwarz-gelbe Bundesregierung ansonsten gerne einmal Referentenentwürfe vorlegt, um anschließend zuzuschauen, wie diese im monatelangen Klein-Klein zwischen den Ministerien Stück für Stück zerrieben werden, wagt man im Bereich der Störerhaftung bei WLANs scheinbar noch nicht einmal die Vorlage eines solchen ersten Entwurfs. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des bisherigen Totalausfalls der Bundesregierung im Bereich des Urheberrechts sowie wegen der Erfahrungen bezüglich des bescheidenen Versuchs der Bundesjustizministerin, das Abmahnunwesen in Deutschland endlich einzudämmen, ist auch vor dem Hintergrund ganz erheblicher konservativer Beharrkräfte in dem Bereich insgesamt heute bereits mehr als fraglich, ob eine solche Initiative tatsächlich in dieser Legislatur noch kommt. Es steht zu befürchten, dass hier das nächste netzpolitische Projekt floppt.

Statt nun nur eine weitere Aufforderung in Richtung Bundesregierung vorzulegen und sich hierbei auf die bisherigen Aufforderungen mit den beschriebenen Schwächen zu beziehen, scheint es angeraten, lieber gleich einen konkreten Gesetzesvorschlag vorzulegen, der eine solche rechtliche Klarstellung direkt vornimmt. Dies hat die Fraktion der Linken heute getan, indem sie eine entsprechende Initiative der Digitalen Gesellschaft e. V. vom Juni dieses Jahres aufgegriffen hat. Diese Initiative aus der Mitte der Zivilgesellschaft begrüßen wir ausdrücklich und finden – das sagen wir hier in aller Deutlichkeit – auch nichts Verwerfliches daran, wenn eine Fraktion des Deutschen Bundestages sich dafür entscheidet, eine solche gute Initiative zu übernehmen und heute hier einzubringen – im Gegenteil.

Vielmehr begrüßen wir es, dass die Regierungsfrak-tionen durch die Vorlage eines konkreten Vorschlags dazu gebracht werden, sich mit diesem für unsere moderne Wissens- und Informationsgesellschaft so wichtigen Thema endlich auseinanderzusetzen. Die Hoffnung, dass auch die Bundesregierung die anschließenden Beratungen zum Anlass nimmt, tatsächlich noch in dieser Legislatur einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten, geben wir indes nicht auf.

Dennoch behalten wir es uns vor, ebenfalls noch einen eigenen gesetzgeberischen Vorschlag einzubringen. Dieser soll eine haftungsrechtliche Gleichstellung von Bürgerinnen und Bürgern und Gewerbetreibenden, die einen Internet-Zugang via WLAN anbieten, mit kommerziellen Internetprovidern zum Gegenstand haben und das Ziel verfolgen, es privaten Nutzern, aber auch Betreibern von Cafés und Geschäften sowie Freifunkern zu ermöglichen, ihre Netze anderen Personen zur Verfügung zu stellen, ohne dabei Haftungsrisiken in Kauf nehmen zu müssen. Dieser Schritt ist überfällig und eine wichtige Voraussetzung für unseren Weg ins digitale Informationszeitalter.